Satzung

Klootschießer- und Boßelerverein von 1908

Satzung des Klootschießer- und Boßelervereins „He kummt“ Holtgast e. V.

 

(vom 27.4.2004, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 24.04.2012, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 02.07.2018)

  • Name, Sitz, Geschäftsjahr
    • Der Name des Vereins lautet: Klootschießer- und Boßelerverein „He kummt“ Holtgast e. V. Die Vereinsfarben sind blau – gelb.
    • Er hat Sitz und Verwaltung in Holtgast. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittmund eingetragen und führt den Zusatz e. V.
    • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • Vereinszweck
    • Der Verein hat den Zweck, das alte Heimatspiel der Friesen, das Klootschießen und das Boßeln zu pflegen und zu fördern und als Sport zu betreiben. Durch die Pflege des Heimatspiels will der Verein auch den Heimatgedanken und die Heimatsprache stärken.
      Der Heimatsport besteht aus

      1. a) Klootschießen (Flüchten),
      2. b) Boßeln auf der Straße (Pockholz, Gummi, Eisen)
      3. c) Boßeln auf der Weide
      4. d) Schleuderball

Es können beliebig weitere Sportarten hinzugezogen werden.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Friesischen Klootschießerverbandes e. V.

 

  • Gemeinnützigkeit
    • Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
    • Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
    • Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

  • Erwerb der Mitgliedschaft
    • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    • Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.
      Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
    • Der Mitgliedsantrag enthält den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Adresse, die E-Mailadresse und die Bankverbindung der antragstellenden Person. Der Verein nimmt diese Daten auf und speichert das Eintrittsdatum. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System hinterlegt. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

  • Ende der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei einem Austritt erfolgt keine anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.
    • Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
    • Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    • Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogene Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Daten des Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Beendigung der Mitgliedschaft aufbewahrt.

 

  • Organe des Vereins
    • Die Organe des Vereins sind
      1. a) die Mitgliederversammlung,
      2. b) der Vorstand.

 

  • Mitgliederversammlung
    • In der Mitgliederversammlung haben alle volljährigen Vereinsmitglieder eine Stimme.
    • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche durch die örtliche Tagespresse.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
    • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist ein Vorstandmitglied.
      Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  • Satzungsänderungen
    • Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Absatz 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
    • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.

 

  • Aufgaben der Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wahlen erfolgen durch die Abgabe von Handzeichen. Die Wahl findet, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder es verlangt, geheim mit Stimmzetteln statt.
    • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von Abs. 1 die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
    • Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht der Kassenverwalterin/des Kassenverwalters und den Prüfungsbericht der/die Rechnungsprüfer/in entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
    • Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
      Die Rechnungsprüfer/innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
    • Über die Mitgliederversammlung ist von der/vom Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

  • Der Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassenverwalter/in und Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
    • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für den gesamten sportlichen Ablauf im Verein verantwortlich und leitet den Verein.
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
      Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
    • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Der Vorstand kann beschließen, dass die Kontenverwaltung auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen wird.
    • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

  • Vereinsfinanzierung
    • Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
      1. a) Mitgliedsbeiträge,
      2. b) Spenden,
      3. c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
      4. d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich des Sports, kultureller Angelegenheiten sowie anderer Tätigkeiten
    • Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
      Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Holtgast, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • Inkrafttreten
    • Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.